• Gesetz über die Fischerei in Karelien. Neue Fischereivorschriften treten in Kraft

    03.10.2021

    85. Die Übereinstimmung der Körpergröße von Fischen mit der zulässigen Größe wird frisch bestimmt, indem die Länge von der Spitze der Schnauze (bei geschlossenem Maul) bis zum Ansatz der mittleren Strahlen der Schwanzflosse gemessen wird (mit Ausnahme von Fischen). aus der Barentssee, wo die Körperlänge von der Spitze der Schnauze (bei geschlossenem Mund) bis zur Schwanzflosse am Ende gemessen wird), Königskrabbe - durch Messen der maximalen Breite des Panzers (Panzer) ohne Stacheln; Krebse - durch Messen des Körpers von der Linie, die die Mitte der Augen mit der Schwanzgabel verbindet.

    86. Der Beifang von aquatischen biologischen Ressourcen kleiner als zulässiger Größe (Jungfische) im Rahmen der Freizeit- und Sportfischerei mit Genehmigungen für die Entnahme (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen ist in einer Menge von nicht mehr als 8 Prozent der erlaubt Fangkonto für den Fischereiaufwand bei Verwendung von Netzfanggeräten (oder für das Konto des täglichen Fangs bei Verwendung anderer zugelassener Fanggeräte).

    87. Im Falle des Beifangs von Jungfischen pro Fangaufwand, der den zulässigen Beifang übersteigt, wird die Ernte (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen an diesem Ort eingestellt oder das Fanggerät durch andere ersetzt und der Überschuss durch -Fang wird mit dem geringsten Schaden in den natürlichen Lebensraum entlassen.

    8. Beifang einiger Arten beim Fangen (Fangen) anderer Arten aquatischer biologischer Ressourcen

    88. Bei der Ausübung der Amateur- und Sportfischerei bei Beifang von aquatischen biologischen Ressourcen, die für den Fang verboten sind, sowie Arten von aquatischen biologischen Ressourcen, die nicht in der Genehmigung für die Gewinnung (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen genannt sind, diese aquatischen biologischen Ressourcen Ressourcen müssen mit dem geringsten Schaden in ihren natürlichen Lebensraum freigesetzt werden.

    Auszug aus den Fischereivorschriften für das nördliche Fischereibecken der Region Murmansk und der Republik Karelien.

    Fischereivorschriften für das nördliche Fischereibecken

    VII. Regeln für die Entnahme (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen zum Zwecke der Freizeit- und Sportfischerei

    62. Juristische Personen, Einzelunternehmer, die Amateur- und Sportfischerei in Fischereigebieten organisieren, die für die Organisation von Amateur- und Sportfischerei vorgesehen sind, sowie Bürger, die Amateur- und Sportfischerei betreiben, sind verpflichtet, die Bestimmungen von Abschnitt II der Fischereiordnung einzuhalten.

    1. Gebiete, die für die Ernte (den Fang) aquatischer biologischer Ressourcen verboten sind

    63.1. in einer Entfernung von weniger als 200 m von den Orten, an denen stationäre Fanggeräte (Fang), Tonya, Schwimmer, Fischabrechnungsschranken aufgestellt werden;

    63.2. в водных объектах рыбохозяйственного значения со всеми притоками, являющихся местом нереста лосося атлантического (семги) и озерного лосося в границах Мурманской, Архангельской областей, Ненецкого автономного округа, Республики Карелия и Республики Коми, согласно Приложениям N 1 , , , и 9 к Правилам рыболовства , außer:
    .

    a) Fangen (Fangen) von Fischen mit handgehaltenen Hakenernte- (Fang-) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von nicht mehr als 4 Einzelhaken an den Fischerei- (Fang-) Werkzeugen des Bürgers in zulässigen Zeiten ohne Verwendung von Kunstködern - ab dem Moment des Eises bricht bis zum Zeitraum des Einfrierens;

    b) Entnahme (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen in Fischereigebieten, die für die Organisation der Freizeit- und Sportfischerei vorgesehen sind, mit zugelassenen Fang- (Fang-) Werkzeugen und in zulässigen Entnahmezeiten (Fang) ohne Köderbeschränkungen;
    im Auftrag des russischen Landwirtschaftsministeriums vom 9. Juli 2015 N 288.

    c) Eisangeln mit Hakenangel- (Fang-) Werkzeugen mit einer Anzahl von Einzel-, Doppel- oder Dreifachhaken (im Folgenden als Haken bezeichnet) von nicht mehr als 4 an jedem Angel- (Fang-) Werkzeug im Besitz eines Bürgers (ohne Köderbeschränkungen);
    (Unterabsatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 24. August 2015 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 9. Juli 2015 N 288.

    d) Ernten (Fangen) von Fischen mit handgehaltenen Hakenernte- (Fang-) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von Haken von nicht mehr als 10 an Ernte- (Fang-) Werkzeugen eines Bürgers innerhalb der Grenzen des Archangelsk-Gebiets gemäß Anhang Nr. 3 zu den Fischereiregeln "Liste der Flüsse und Bäche, die Laichgründe für Atlantische Lachse (Lachs) auf dem Territorium der Region Archangelsk sind";

    e) Ernten (Fangen) von Neunaugen mit Fallen (außer Netzen) in den Flüssen Mezen und Onega innerhalb der Grenzen der Region Archangelsk.

    63.3. in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder deren Teilen, die sich auf dem Territorium der Region Murmansk befinden:

    a) im Lake Mogilnoye auf Kildin Island;

    b) in einer Entfernung von weniger als 1 km von Brütereien;

    c) in den Austrittskanälen von Kraftwerken, mit Ausnahme der Kanäle der WKW Niva-1 und Niva-2;

    d) im Nizhne-Tulomskoye-Stausee in einer Entfernung von weniger als 500 m vom Fischpass am Pecha-Fluss;

    63.4. in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder Teilen davon, die sich auf dem Territorium des Archangelsk-Gebiets befinden (mit Ausnahme der Ernte (Fang) mit Handhakenwerkzeugen für die Ernte (Fang) mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 10 an den Werkzeugen für Ernte (Fang) von einem Bürger):

    a) im nördlichen Teil des nördlichen Dwina-Deltas in Abschnitten südwestlich der Küste der Insel Lebedin des Trockenen Meeres, der Insel Murovaya bis zum Dorf Lapominka, einschließlich Chizhovskie Nyashi, dann in Abschnitten, die sich nördlich der durch die Bedingung verlaufenden Linie befinden Südspitze der Insel Torosov, die Südspitze der Insel Kambaliy, die Nordspitze der Insel Cholopowez, die Kanäle Krivaya Strezhe und Bolshaya Solokotskaya (und in den Kanälen selbst), das führende Schild der Solokotsky-Front, dann durch die Insel Egorov bis zur Nordspitze der Insel Volok, entlang der Nordküste der Insel Lyasomin, der Südspitze der Insel Lebedin des Nikolsky-Zweigs und der Südspitze der Gremikha-Inseln bis zu den vorgelagerten Gebieten der Dwina-Bucht, die entlang der Insellinie grenzen: Gremikha - Herring Cat - Razbonik - Lebedin Bay Trockenmeer;

    b) im Delta der nördlichen Dwina im Bereich der Safronovskaya-Bucht, Gorby zwischen den Inseln Volok, Lyasomin, Tainokurye und Podostrov;

    64. Es ist verboten, Amateur- und Sportfischerei in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder deren Teilen zu betreiben, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Karelien befinden:
    (Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 24. August 2015 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 9. Juli 2015 N 288.

    a) in der Keret-Bucht des Weißen Meeres, der Uzkaya-Salma-Straße und in einer Entfernung von weniger als 1 km nördlich und landeinwärts von der Uzkaya-Salma-Straße, ausgenommen zum Fangen (Fangen) mit handgeführten Hakenwerkzeugen für die Ernte ( Fang) mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 10 an Erntewerkzeugen (Fang) eines Bürgers;

    b) im Pongoma-Fluss im Flussabschnitt von der Mündung bis zu den Padun-Stromschnellen sowie im Vormündungsabschnitt des Kuzema-Flusses, mit Ausnahme von Beute (Fang) mit handgeführten Hakenwerkzeugen für Beute (Fang) mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 4 an den Beutewerkzeugen (Fang) eines Bürgers sowie unter Verwendung künstlicher Köder während der gesamten Einfrierzeit;

    c) Netzwerkzeuge für die Produktion (Fang) im Kontokki-See;

    d) im Onega-See, ausgenommen Ernten (Fangen) mit handgeführten Hakenernte- (Fang-) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 4 an Ernte- (Fang-) Werkzeugen eines Bürgers:

    In der Bucht von Petrosawodsk, im Abschnitt von der Solomensky-Straße bis zur Linie: der Liegeplatz des Dorfes Zimnik - der Passagierliegeplatz der Stadt Petrosawodsk;

    In den Gewässern der Kizhi-Schären innerhalb der Pufferzone des Kizhi-Museumsreservats;
    (Unterabsatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 24. August 2015 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 9. Juli 2015 N 288.

    e) der Absatz ist seit dem 24. August 2015 ungültig - ;

    f) der Unterabsatz wurde am 24. August 2015 ungültig - Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 9. Juli 2015 N 288;

    g) in den Flüssen Matchelitsa, Mikkelskaya und Shapsha, in der Meerenge zwischen den Seen Svyatozero und Peldoga;

    h) in Gewässern von fischereilicher Bedeutung, die sich auf dem Territorium des Vodlozersky-Nationalparks befinden, mit Ausnahme des Vodlozero-Sees;

    65. Die Klausel wurde am 24. August 2015 ungültig - Anordnung des russischen Landwirtschaftsministeriums vom 9. Juli 2015 N 288.

    66. Es ist verboten, Amateur- und Sportfischerei in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder Teilen davon auf dem Gebiet des Gebiets Wologda durchzuführen (mit Ausnahme einer Angelrute mit einer Gesamtzahl von Haken von nicht mehr als 2 Stück an den Mitteln). Produktion (Fang) eines Bürgers):
    (Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 3. April 2017 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 1. März 2017 N 84.

    a) im Beloe-See - Kovzhsky-Überlauf: entlang des Flusses Shola bis zum Dorf Zubovo, entlang des Flusses Kema bis zum Dorf Novokemsky, entlang des Flusses Kovzha von der Mündung des Flusses Levaya Kitla bis zur Linie, die 763 km des Flusses durchquert Schiffspassage der Wolga-Ostsee-Wasserstraße und der Insel Kovzha;

    b) im Kubenskoje-See - dem Vormündungsabschnitt des Flusses Kubena: entlang der Linien von der Mündung des Flusses Pelma und der Mündung des Flusses Neig 3 km tief in den See;

    c) auf dem Vozhe-See - einer 3 Kilometer langen Küstenzone um die Spas-Insel;

    d) in den Flüssen Andoma, Megra, Samina, Vodlitsa sowie vor den Mündungen dieser Flüsse in einer Entfernung von weniger als 1 km auf beiden Seiten der Mündung und tief in den Onegasee;

    e) in den Flüssen Kubena und Bolshaya Elma.

    2. Verbotszeiten (Zeiträume) für das Ernten (Fangen) aquatischer biologischer Ressourcen

    67.1. Weißmeerhering in der Onega-Bucht innerhalb der Grenzen der Region Archangelsk, einschließlich der 3 Kilometer langen Küstenzone der Solovetsky-Inseln und der Insel Zhizhgin - vom 10. Mai bis 10. Juni;

    67.6. anadrome Fischarten an den Tagen (Zeiträumen) der Zulassung von Laichern zu Laichgründen, die durch Beschluss der Kommission zur Regulierung der Produktion (Fang) anadromer Fischarten festgelegt wurden.

    68. Freizeit- und Sportfischerei ist in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder deren Teilen, die sich auf dem Territorium der Region Murmansk befinden, verboten:

    68.1. in allen Flüssen, Bächen und ihren Nebenflüssen, die in Seen und Stauseen münden, sowie in den Vormündungsbereichen dieser Flüsse, Bäche in einer Entfernung von weniger als 250 m von der Mündung und tief in Gewässern von fischereilicher Bedeutung - ab September 1. bis 30. November;

    68.2. am Nizhne-Tulomskoye-Stausee während der Migration des jungen Atlantischen Lachses (Lachs) - vom 10. Juni bis 10. August;

    68.3. in einer Entfernung von weniger als 1 km von den Dörfern Severny und Lopskaya Zapan sowie in den Buchten Tupya und Moskau und Mechozero des Knyazhegubsky-Stausees - vom 15. Mai bis 30. Juni;

    68.4. in den Vormündungsräumen von Flüssen und Bächen, die vom Westufer (vom Virma-Fluss bis zum Tsaga-Fluss, einschließlich ihnen) in den Lovozero-See fließen, in einer Entfernung von weniger als 1 km auf beiden Seiten der Mündung und tief in den See - vom 1. Juli bis 30. November;

    68.5. in einer Entfernung von weniger als 1 km von den Inseln und Halbinseln im Imanrovskoye-Stausee - in der Nähe der Inseln Poleny, Egoriev, Goltsovy, Petushiny, Syavostrov, Bear, Orlovye, Hort, Erm, Kumuzhy, in der Nähe der Halbinsel Rovat; im Umbozero-See - in der Nähe der Inseln Bolshoy, Elovy, Sorvanovsky sowie entlang eines flachen Kamms im nördlichen Teil des Sees; im Kolvitskoje-See - in der Nähe des Inselkamms in der Mitte des Sees - vom 20. August bis 10. Oktober;
    (Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 3. April 2017 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 1. März 2017 N 84.

    68.8. Weißfisch (alle Formen), Saibling, Bachforelle (Forelle) im Knyazhegubsky-Stausee vom 1. September bis 31. Oktober;

    68.9. Brassen (lebende Form) in den Seen Verkhovskoe, Seryak, Knyazhegubskoe-Stausee, Iovskoe-Stausee - vom 15. Mai bis 30. Juni;

    68.10. vor den Mündungen von Flüssen und Bächen, die Laichplätze für Atlantischen Lachs (Lachs) sind, auf dem Gebiet der Region Murmansk gemäß Anhang Nr. 1 der Fischereiordnung, in einem Abstand von weniger als 500 m auf beiden Seiten von den Ufern der Mündung und in einer Entfernung von weniger als 500 m tief ins Meer, wo die Flüsse fließen - 1. Mai bis 31. Dezember.
    (Der Absatz ist zusätzlich ab dem 3. April 2017 auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 1. März 2017 N 84 enthalten.)

    69. Das Amateur- und Sportfischen ist verboten - in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder deren Teilen, die sich auf dem Territorium des Archangelsk-Gebiets befinden:

    69.1. Sammel-, Sieb- und stationäre Fang- (Fang-) Werkzeuge entlang der Küste der Onega-, Dwina-, Mezensky-Bucht und der Kehle des Weißen Meeres innerhalb der Grenzen des Archangelsk-Gebiets, mit Ausnahme der Gewinnung (Fang) des Weißmeer-Herings , Asiatischer Stint, Safrankabeljau - vom 10. August bis 10. Oktober;

    69.2. Sammel-, Sieb- und stationäre Werkzeuge für die Produktion (Fang) in Süßwassergewässern von fischereilicher Bedeutung in der Region Archangelsk:

    a) innerhalb der Grenzen der Bezirke Kargopolsky, Nyandoma, Konoshsky, Velsky, Ustyansky, Shenkursky, Verkhnetoemsky, Kotlasssky, Krasnoborsky, Vilegodsky, Lensky - vom 25. April bis 8. Juni;
    .

    b) innerhalb der Grenzen von Plesetsky (einschließlich innerhalb der Stadt Mirny), Onega, Vinogradovsky, Kholmogorsky, Primorsky (einschließlich innerhalb der Städte Archangelsk, Novodvinsk, Severodvinsk), Pinezhsky-Distrikten - vom 1. Mai bis 14. Juni;

    69.3. Netze - in den Flüssen Onega, Mezen mit ihren Nebenflüssen vom Beginn der Frostperiode bis zum Aufbrechen des Eises und vom 10. August bis 10. Oktober in den Flüssen Nördliche Dwina und Vychegda;
    im Auftrag des russischen Landwirtschaftsministeriums vom 8. Dezember 2015 N 610 im Auftrag des russischen Landwirtschaftsministeriums vom 1. März 2017 N 84.

    69.4. auf Überwinterungsgruben an den Flüssen Nördliche Dwina, Vychegda gemäß Anhang Nr. 4 der Fischereiregeln "Liste der Überwinterungsgruben auf dem Territorium der Region Archangelsk" - vom 1. Oktober bis zum Schmelzen des Eises.

    70. Freizeit- und Sportfischerei ist in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder deren Teilen, die sich auf dem Gebiet des Autonomen Kreises der Nenzen befinden, verboten:

    a) Sammel-, Sieb- und stationäre Fang- (Fang-) Werkzeuge, mit Ausnahme des Fangs (Fangs) von Tschechisch-Pechora-Hering, Safrankabeljau, Asiatischer Zahnstinkte, Flunder in den Flüssen Nes, Chizha, Shoina, Volonga mit den Nebenflüssen Travyanka und Kumushka ; Toll; Chernaya (mündet in die tschechische Bucht der Barentssee) mit einem Nebenfluss Malaya Chernaya); Waskin; Indiga mit Nebenfluss Belaya - vom 1. Juli bis 10. Oktober;

    b) auf dem Fluss Petschora mit Stellnetzen - vom 1. Juli bis 10. Oktober, mit Ausnahme der Produktion (Fang) von Teilfischarten in den Buchten und Kurien des Flusses Petschora.

    71. Freizeit- und Sportfischerei ist in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder deren Teilen, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Karelien befinden, verboten:

    71.2. in den Flüssen Elet, Vonga, Gridinka, Kuzema, Pongoma, Suma, Kalga, Sigreka, Kem von der Mündung bis zum Damm des Wasserkraftwerks Putkinskaya, Vyg von der Mündung bis zum Damm des Wasserkraftwerks Belomorskaya, in den Flüssen Pista, Vozhma, Pulonga, Petrojoki, Kamennaya, Vincha, Bolshaya ( Shattajoki, Shapka), Luzhma, Yangozerka, sowie vor den Mündungen dieser Flüsse in einer Entfernung von weniger als 1 km und auf beiden Seiten von den Mündungen und in gleicher Entfernung tief ins Meer / See in der Zeit vom 1. Juni bis 15. Juli.

    Dieses Verbot gilt auch für Laufseen, die von Flüssen durchflossen werden;

    71.4. in den Seen Pongoma und Vokshozero (Becken des Flusses Pongoma) Produktion (Fang) vom 1. Oktober bis 31. Oktober;

    71.5. in den oberen Neris- und unteren Neris-Seen, Paanajärvi-, Salkäjärvi- und Iso-Nierijäisjärvi-Seen. Am Paanajärvi-See ist das Ernten (Fangen) mit handgeführten Ernte- (Fang-) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 10 an den Ernte- (Fang-) Werkzeugen eines Bürgers erlaubt - vom 15. Mai bis 31. Oktober;

    71.6. in den Flüssen Shuya (von der Mündung, einschließlich des Logmozero-Sees, bis zum Shotozero-See) mit dem Nebenfluss Syapsya - vom 25. April bis 31. Juli;

    Im Fluss Vodla mit einem Nebenfluss der Vama - vom 15. April bis 10. Juli;
    (Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    In den Flüssen Nemina (mit einem Nebenfluss des Page), Suna (von der Mündung bis zur Pufferzone des Kivach-Reservats), Unitsa, Lukdozhma, Tuba, Philippa - vom 25. Mai bis 10. Juli.

    Das Fangverbot in den aufgeführten Flüssen gilt auch für die von diesen Flüssen durchflossenen Kanalseen.

    71.7. In den Seen, durch die der Fluss Lista fließt, ist es erlaubt, mit handgeführten Ernte- (Fang-) Geräten mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 4 an den Ernte- (Fang-) Geräten eines Bürgers zu ernten (zu fangen). Verwendung von Spinnern vom 1. Dezember bis 20. April;

    71.8. im Fluss Shuya (Belomorskaya), mit Ausnahme des Erntens (Fangs) mit handgeführten Hakenernte- (Fang-) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 4 an den Ernte- (Fang-) Werkzeugen der Bürger und der Länge des Waldes ( Schnur) nicht mehr als 10 Meter - vom 1. August bis 15. November;

    71.9. in den Flüssen Kizreka, Valazreka, Logovaraka, Shurijoki, Olanga, Tavanga, Nuris, Karmanga, Poncha, Varpa, Nogeuksa, sowie vor den Mündungen dieser Flüsse in einer Entfernung von weniger als 1 km auf beiden Seiten des Mündungen und tief in die Seen, wo die Flüsse fließen - vom 10. Mai bis 30. Oktober. Das Verbot gilt auch für Laufseen, die von den aufgeführten Flüssen durchflossen werden;

    71.10. im Nizhma-Fluss und im Lisyem-See mit Netzen innerhalb der Grenzen vom Babiye More-See bis Lisiy Porog fangen (fangen) - vom 15. April bis 15. November;

    71.11. in den Seen Pazhma, Nizhnee und Verkhnee Kumozero, in den Buchten des Engozero-Sees: Pechnaya, Lisya, Morozova, Payozero, Buldyri, außer zum Ernten (Fangen) mit handgeführten Hakenernten (Fangen) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken Nr mehr als 4 an Bergbauwerkzeugen ( Fang) von einem Bürger und die Länge des Waldes (Schnur) beträgt nicht mehr als 10 Meter, - vom 25. Mai bis 25. Juli;

    71.12. im Keret-See: in den Lippen von Lepyak, Koskoros, Lekhtoguba, Varatskaya, Kuksheva, Tubla, Travyanaya, Orlova - vom 15. Mai bis 1. Juli; am See Vingelozero und am Fluss Niva, einschließlich einer 500-Meter-Zone von Quelle und Mündung - vom 15. Mai bis 1. Juli und vom 1. Oktober bis 1. Dezember;

    71.13. im Tikshozero-See Produktion (Fang) mit Netzen in folgenden Gebieten: im nordwestlichen Teil des Sees innerhalb der Grenzen zur Linie: Kap Khlebnavolok - Insel Kaigas - Bucht von Kap Dedova; in den Buchten von Dedova (Unalaksha) und Vinchevskaya innerhalb der Grenzen zur Linie: Cape Dedova Bay - Cape Varalaksha (mit Ausnahme der Stepanov- und Varalaksha-Buchten); in der Syargilaksha-Bucht innerhalb der Grenzen zur Linie: das Mündungskap des Shatta-Yoki-Flusses - Kap Syarginiemi; in der Bucht von Khlebnaya innerhalb der Grenzen der Linie: Cape Khlebnavolok - Cape Taibolgubsky - vom 1. April bis 20. Juni und vom 20. September bis 30. Oktober;

    71.14. in Lake Nyukozero, Kimasozero und Upper Kuito in den Buchten von Aigub, Melguba - vom 25. Mai bis 25. Juni;
    (Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    71.15. in seeartigen Verlängerungen des Weißmeer-Ostsee-Kanals (Nizhny Vyg): von der Brücke im Dorf Gorely Most bis zum Dorf Zolotets, von Schleuse N 14 bis Schleuse N 13, von Schleuse N 12 bis zum Dorf an der Schleuse N 11, außer Herstellung (Fang) mit Handhakenwerkzeugen Herstellung (Fang) mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 4 an den Herstellungswerkzeugen (Fang) von einem Bürger und der Länge des Waldes (Schnur) ist nicht mehr als 10 Meter, - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    71.16. in den Flüssen Segezha, Vozhma (Bezirk Segezha), Onda von der Mündung bis zum Rokzhozerskaya-Kanal, im Rokzhozerskaya-Kanal und Rokzhozero, im Ondozero-See, vor der Mündung des Flusses Onda in einem Umkreis von 1 km von der Mündung, im Layani-See und dem Kanal, der ihn mit dem Ondozero-See verbindet, im Protoka-Fluss von der Quelle vom Boyarskoye-See bis zum Momsayarvi-See, im Ponnoka-See - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    71.17. im Vygozero-Stausee, mit Ausnahme der Gewinnung (Fang) von Fischen mit handgehaltenen Hakenernte- (Fang-) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 4 an den Ernte- (Fang-) Werkzeugen der Bürger und der Länge des Waldes ( Kabel) ist nicht länger als 10 Meter:

    a) in der 500-Meter-Küstenzone um die Inseln Samogor, Koykinitsa, Korolikha und Cape Gab sowie in der Koykinitsky Bay - vom 5. Juni bis 5. Juli;

    b) in der 500-Meter-Küstenzone im Abschnitt von der Munaguba-Bucht bis zum Dorf Petrovsky Yam, einschließlich aller Buchten und Buchten in diesem Abschnitt, vom 5. Mai bis 30. Juni;

    71.18. in den Seen Tungudskoe, Beryozovoe, Zimnee, Letnee, Mashozero, Muezero, Pulozero, Korosozero, Chenozero, Maslozero, Voengozero, Pertozero sowie in den Flüssen Penega, Okhta, Tunguda, Summer, Kuzhenga, mit Ausnahme der Ernte (Fang) mit der Hand Haken Bergbauwerkzeuge ( Fang) mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken nicht mehr als 4 an den Extraktionswerkzeugen (Fang) eines Bürgers und einer Länge des Waldes (Schnur) von nicht mehr als 10 Metern - vom 1. Mai bis 15. Juni;

    71.19. in den Flüssen Lenderka, Emelyanovka, Luzinka, Sula, außer für das Ernten (Fangen) mit handgehaltenen Hakenernte- (Fang-) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 4 an den Ernte- (Fang-) Werkzeugen der Bürger und der Länge von der Wald (Schnur) ist nicht mehr als 10 Meter, - vom 1. September bis 15. November;

    71.20. im Royknavolotskoye-See, außer für das Ernten (Fangen) mit handgeführten Hakenernte- (Fang-) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 4 an den Ernte- (Fang-) Werkzeugen des Bürgers und einer Waldlänge (Schnur) von nicht mehr als 10 Meter - vom 1. Mai bis 30. Mai;

    71.21. im Fluss Tula (Luzhma), im See Tulos, in einem Umkreis von weniger als 1 km vor der Quelle des Flusses Tula (Luzhma), außer für das Fangen (Fangen) mit handgeführten Hakenernte- (Fang-) Werkzeugen mit eine Gesamtzahl von Einzelhaken nicht mehr als 4 an Erntewerkzeugen ( Fang) eines Bürgers und die Länge des Waldes (Schnur) nicht mehr als 10 Meter - vom 15. Oktober bis 31. Dezember;

    71.22. im Maslozero-See:

    b) Gewinnung (Fang) von Saiblingen mit Netzen mit einer Maschenweite (Stufe) von weniger als 40 mm - vom 10. September bis 10. Oktober;

    71.23. im See Segozero die Produktion (Fang) von Felchen (Süßwasserwohnform) mit Netzen mit einer Maschenweite (Teilung) von 36 mm - in den Buchten von Sondalskaya, Orchun, Turikka, Shunsu, Kuyva, Shiga, Meri, Lakka, Seppya , Kechan sowie in der Kilometerzone um die Kalichi-Inseln - vom 1. Oktober bis 30. November;

    71.24. im Seletskoye-See Ernte (Fang) von Maränen mit Netzen mit einer Maschenweite (Stufe) von 16-22 mm - vom 15. Oktober bis 30. November;

    71.25. in den Flüssen Ugoma, Sapenitsa, Sudma, Antonovshchina, Vichka, außer für Beute (Fang) mit handgehaltenen Hakengeräten für Beute (Fang) mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken nicht mehr als 4 an den Geräten für Beute (Fang) aus ein Bürger und die Länge des Waldes (Schnur) beträgt nicht mehr als 10 Meter, - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    71.26. in den Seen Matkozero, Volozero, Khishozero, Oster, Segozero, Seletskoye, Tumba, Elmozero, Syargozero, Sonozero, Upper und Lower Kuchmozero, Semchezero, Orekhozero, Vanchezero, Kosmozero, Ladmozero, Myagrozero, Padmozero, Putkozero, Yandomozero, See Muromskoe Fischernetze - vom 1. Mai bis 15. Juni;

    71.27. im Ladmozero-See, Ernte (Fang) von Maränen mit Netzen mit einer Maschenweite von 16-22 mm - vom 20. Oktober bis 20. Dezember;

    71.28. im See Ukshezero:

    a) in der Bucht in der Nähe des Dorfes Namoevo vom Kap Namoev Nos bis zum Westufer des Ukshezero-Sees - vom 1. bis 15. Juni;

    b) in der Surguba-Bucht entlang der Linie Cape Krasny Navolok - Cape Karelsky Navolok - vom 1. bis 15. Juni;

    71.29. im Onegasee und Flüssen, die in den Onegasee münden:

    a) in den Nebenflüssen des Flusses Vodla: Ragnuksa, Somba, Kolod mit dem Nebenfluss Kalma - vom 1. Mai bis 31. Oktober;

    b) in den Flüssen Orzega, Derevyanka, Neloksa, Pukhta, Gimreka, Rybreka, Shoksha, Uya, Other, Iron Stream, Vantik, Mirozlavl, Petruchey, Yaniruchey, Vekhruchey, Sheltozerka, Kaskesruchey, sowie vor deren Mündungen Flüsse in einer Entfernung von weniger als 1 km auf beiden Seiten der Mündungen und tief in den See - vom 15. August bis 15. November;

    c) im Fluss Shuya an der seeartigen Verlängerung des Shuyasalmi (einschließlich des Nebenflusses Nyalma) - vom 15. Mai bis 20. Juni;

    d) in der Chelmuzhskaya-Bucht sowie tief in den See von seinem Hals bis zur Linie: die Nordspitze der Insel Zayachy-Cape - Cherny Navolok - vom 10. Mai bis 15. Juli und vom 15. September bis 30. November;

    e) in der Oravguba-Bucht sowie tief in den See von seinem Hals bis zur Linie: die Südspitze der Nut-Halbinsel - Kap Oravnavolok - vom 10. Mai bis 15. Juli;

    f) in der kilometerlangen Küstenzone im Abschnitt von der Mündung des Flusses Pyalma bis zur Chelmuzhskaya-Bucht - vom 1. Juni bis 15. Juli;

    h) im Küstengebiet innerhalb der Grenzen von Kap Rachnavolok bis Kap Sukhoi Nos entlang der Linie Zayachiy - Lebyazhye - Peter Islands und tief in den See in einer Entfernung von weniger als 1 km von dieser Linie - vom 10. September bis 30. November ;

    i) an den Ufern von Jerusalem, Uritsky, Monastyrskaya, Dry Luda, einschließlich einer zwei Kilometer langen Zone um sie herum, und in einer Entfernung von 2 km um die Inseln Paleostrov, Kobyliy, Rechnoy, Dubostrov, Elovets - vom 15. März bis Mai 1 und vom 10. September bis 20. Oktober;

    j) in der Bucht von Svyatukha innerhalb der Grenzen der Linie: vom Kap Svyatnavolok bis zur gegenüberliegenden Seite der Bucht durch die Südspitze der Insel Tsingostrov - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    k) im nördlichen Teil der Velikaya-Bucht (einschließlich der Buchten von Perguba und Kortguba) innerhalb der Grenzen zur Linie: von der Wasseraufnahme des Dorfes Velikaya Guba in südlicher Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Bucht durch die südlichen Enden der Inseln Vigovo und Kotostrov - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    m) in der Vozhmarikha-Bucht (einschließlich der Sychevskaya-Bucht) innerhalb der Grenzen der Linie: Dorf Vertilovo - Nordspitze der Insel Bukolnikovsky - Nordspitze der Karelsky-Insel - Südspitze der Insel Sychevets - Dorf Sychi - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    m) in der Bucht von Gorskaya Povezha (einschließlich des Povezha-Sees) innerhalb der Grenzen der Linie: von der Südspitze der Halbinsel Gorsky in südwestlicher Richtung bis zur gegenüberliegenden Seite der Bucht - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    n) in der Unitskaya-Bucht nördlich der Linie: das Dorf Kokorino - die Nordspitze der Insel Gab - die Südspitze der Umskaya-Bucht - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    o) in Nyatino Bay (innerhalb der Linie: Cape Klimetsky Nos - Cape Shirokiy Navolok), Konda (innerhalb der Linie: Cape Shirokiy Navolok - Cape Vostochny Ridnavolok), Voyguba (innerhalb der Linie: von Cape Lavnavolok in nördlicher Richtung bis Cape Voynavolok ) - vom 15. Oktober bis 15. November;

    p) in der kilometerlangen Küstenzone von Kap Oravnavolok bis Kap Rachnavolok, von Kap Usov Navolok bis Kap Klim-Nos (mit Ausnahme der Buchten von Keften und Svyatukha) und in einer Entfernung von weniger als 1 km um die Inseln Selgostrov, Kainos und Luda Lag - vom 10. September bis 20. Oktober;

    c) in der Bucht von Perguba entlang der Linie Kap Tolcheya - Kap Usov Navolok; in der Karnizhguba-Bucht; im Golf von Keftenguba - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    t) in der kilometerlangen Küstenzone entlang der Linie Vaskin navolok - Lyumba navolok - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    v) Kizhi-Schären innerhalb der Grenzen von Kap Leinavolok - Kap Yarnavolok, Kap Dalniy - Kap Selnavolok - Garnitsky-Insel - Bolshoy Klimenetsky-Insel - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    w) in der Vozritskaya-Bucht entlang der Linie Kap Rachnavolok - Zayachi-Inseln - Petrostrov-Inseln - Cape Dry Nose - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    w) Produktion (Fang) mit Netzen in einem kilometerlangen Küstenstreifen um die Chardon-Inseln, entlang der Westküste vom Passagierpier der Stadt Petrosawodsk bis zur Grenze zum Leningrader Gebiet, entlang der Ostküste vom Kap Krestovy Navolok bis die Grenze zum Gebiet Wologda vom Eisbruch bis zum 30. Oktober:

    y) in der Povenets-Bucht im Wassergebiet auf der Innenseite der Inseln und Luds: Annushkin-Inseln, Kuzh-Inseln, Lag-Ludes, Pigmatka-Ludes, die Südspitze der Petr-Insel, die Sal-Insel, die Nordspitze der Rechnoy-Insel, Selg-Inseln, Luda Zapadnitsa - Beute (Fangen) Fischnetze aus dem Aufbrechen des Eises am 15. November;

    71.30. in den Seen Mikkelskoe und Shalskoe, außer für das Ernten (Fangen) mit handgeführten Hakenernte- (Fang-) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 4 an den Ernte- (Fang-) Werkzeugen eines Bürgers und einem Waldstück (Schnur) Nr mehr als 10 Meter - vom 15. Mai bis 30. Juni und im Fluss Shalitsa - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    71.31. im Lake Syamozero und Flüssen, die in den Lake Syamozero münden:

    a) in der Bucht von Chuinavolok innerhalb der Grenzen der Linie: Kap Chuinavolok - ein Kap auf der gegenüberliegenden Seite der Bucht nordöstlich von Kap Chuinavolok sowie im Fluss Malaya Suna - vom 15. Mai bis 30. Juni;

    b) in der Lakhta-Bucht innerhalb der Grenzen zur Linie: das Dorf Trofimnavolok - die Nordspitze der Insel Eloisvar - die Ostspitze der Insel Eloisvar - die Mündung eines unbenannten Stroms auf dem Festland (nordöstlich von die Insel in Richtung der Höhe 109,2) und in den Flüssen, die in die Bucht Lakhta münden; in den Seen Lakshozero, Savasozero, Lower, Middle und Upper Nelgmozero, Yazevoy Lambe - vom 15. Mai bis 30. Juni;

    c) in der Kukhaguba-Bucht innerhalb der Grenzen der Linie: Kap Inzhunavolok - das Kap, auf dem sich das Dorf Malaya Rugalakhta befindet - vom 1. Juni bis 15. Juli;

    d) in der kilometerlangen Küstenzone um die Inseln Koivusuari, Vezisuari und Kudomsuari - vom 5. bis 30. Oktober;

    71.32. im Vodlozero-See und Flüssen, die in den Vodlozero-See münden:

    a) in der kilometerlangen Küstenzone des Vodlozero-Sees vom Kap Pennavolok bis zum Kap Kotkutnavolok - vom 1. Juni bis 20. Juli;

    b) im Fluss Kelka, einschließlich des Vormündungsraums innerhalb der Grenzen: der Pier des Dorfes Zagorye - das Südkap der Insel Golyanitsy und weiter vom Ostkap der Insel nach Norden bis zu einem namenlosen Bach, sowie in Lake Kelkozero - vom 20. Mai bis 30. Juni;

    c) im Fluss Ileksa im Abschnitt von der Mündung bis zu den Puganda-Stromschnellen (einschließlich der Kolonzhozero-Flut) - vom 20. Mai bis 30. Juni;

    71.33. in den Seen Gabozero und Vikshelamba, außer zum Angeln (Fangen) mit einer Angelrute, sowie in den Kanälen, die sie mit dem Sandalsee verbinden - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    71.34. Die Klausel wurde ab dem 10. Januar 2016 ungültig - ..

    71.35. in den Nimijoki-Flüssen vom Dorf Petulampi durch den Pukshalampi-See, den Lausjarvi-See, den Lakhka-See und den Minsjarvi-See - vom 1. Mai bis 30. Juni; Mustalampi-See und Murdojoki-Fluss von der Quelle bis zur Mündung - vom 1. Mai bis 30. Juni;

    71.36. in allen Süßwassergewässern Ernte (Fang) mit allumfassenden, siebenden und stationären Ernte(Fang)-Geräten ab Eisbruch bis 30. Juni, ausgenommen Ernte (Fang) der Stints während der Laichfahrt und Ernte (Fang) von Fischen mit manuellen Ernte- (Fang-) Werkzeugen mit einer Gesamtzahl von Einzelhaken von nicht mehr als 4 und einer Schnurlänge von nicht mehr als 10 Metern.

    72. Das Amateur- und Sportfischen ist in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder deren Teilen, die sich auf dem Territorium der Republik Komi befinden, verboten:

    72.1. auf Laichplätzen für Brassen (Wohnform) gemäß Anhang Nr. 10 der Fischereiordnung „Liste der Laichplätze für Brassen in den Einzugsgebieten der Flüsse Vychegodsky, Luzsky, Mezensky und Pechora auf dem Territorium der Republik Komi“, mit Ausnahme von Beute (Fang) mit Handhaken Werkzeuge für Beute (Fang), bei der die Anzahl der Einzelhaken an den Extraktionswerkzeugen (Fang) eines Bürgers nicht mehr als 4 beträgt und die Länge des Waldes (Schnur) nicht mehr als 10 beträgt Meter (auch bei Nutzung schwimmender Anlagen):
    (Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 24. August 2015 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 9. Juli 2015 N 288; in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    a) die Becken der Flüsse Vychegda und Luza - vom 20. Mai bis 20. Juni;
    (Unterabsatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 24. August 2015 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 9. Juli 2015 N 288.

    b) die Becken der Flüsse Mezen und Pechora - vom 10. Juni bis 10. Juli;
    (Unterabsatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 24. August 2015 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 9. Juli 2015 N 288.

    72.2. in Gewässern von fischereilicher Bedeutung in den Einzugsgebieten der Flüsse Vychegda, Luza und Letka mit Netzfang- (Fang-) Werkzeugen (einschließlich Fallen aller Art) ab dem Aufbrechen des Eises für 20 Tage;

    72.4. in Gewässern von fischereilicher Bedeutung in den Gebieten der Gemeinden der Stadtbezirke "Workuta" und "Inta", mit Ausnahme des Flusses Silovaya-Yakha - vom 15. September bis 15. November, mit Ausnahme der Produktion (Fang) mit der Hand - gehaltene Hakenwerkzeuge für die Produktion (Fang) mit einer Gesamtzahl von nicht mehr als 4 Einzelhaken an den Werkzeugen für die Gewinnung (Fang) eines Bürgers und die Länge des Waldes (Schnur) beträgt nicht mehr als 10 Meter;

    72.5. auf Überwinterungsgruben am Fluss Vychegda gemäß Anhang Nr. 5 der Fischereiregeln „Liste der Überwinterungsgruben am Fluss Vychegda auf dem Territorium der Republik Komi“ - vom 1. Oktober bis zum Eisbruch;

    72.6. auf Überwinterungsgruben am Fluss Petschora gemäß Anhang Nr. 6 der Fischereiordnung „Liste der Überwinterungsgruben am Fluss Petschora auf dem Territorium der Republik Komi“ - vom 1. Oktober bis zum Eisbruch.

    73. Freizeit- und Sportfischerei ist in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder Teilen davon auf dem Gebiet des Gebiets Wologda verboten (mit Ausnahme einer Posenangelrute vom Ufer mit einer Gesamtzahl von Haken von nicht mehr als 2 Stück pro Einwohner). :

    73.1. aquatische biologische Ressourcen aller Art in den Nebenflüssen des Sukhona-Flusses (Uftyuga, Nizhnyaya Erga, Verkhnyaya Erga, Strelna, Gorodishna, Staraya Totma, Yug mit den Luza-Zuflüssen) - vom Beginn der Frostperiode bis zum Eisbruch ;

    73.2. Brasse (Wohnform), Zander (Wohnform) und Hecht:

    a) an allen Gewässern von fischereilicher Bedeutung, mit Ausnahme des Onegasees, vom 20. April bis 10. Juni;

    73.6. krebse (während der Schwangerschaft von Eiern sowie während der Häutung) - vom 15. Juni bis 31. Juli und vom 1. Oktober bis 15. November;

    74. Es ist verboten, aquatische biologische Ressourcen in den Flüssen des nördlichen Einzugsgebiets der Dwina zu ernten, die sich auf dem Gebiet der Region Kirow befinden:

    a) Brachsen (Stammform), Rapfen, Zander (Stammform), Hecht, Aland, Döbel, Plötze, Rotfeder, Säbelfisch (Stammform), Silberbrassen - von Eisbruch bis 10. Juni;

    Jungfische: Atlantischer Lachs (Lachs), Seelachs, Saibling und Bachforelle (Forelle) (Süßwasserwohnform);

    Sudak (Wohnform) im Engozero-See auf dem Territorium der Republik Karelien;

    Seelachs;

    weibliche Königskrabbe;

    In fischereilich bedeutsamen Gewässern im Oblast Wologda: Seelachs und Bachforelle (Forelle) (Süßwasserwohnform) des Einzugsgebiets des Onegasees;

    Sterlet in den Flüssen Sukhona und Yug mit Nebenflüssen;

    Sterlet, russische Bystrianka und Äsche auf dem Territorium der Bezirke Chagodoshchensky, Ustyuzhensky, Babayevsky und Kaduysky;

    Nelma des Beckens des Kubenskoje-Sees;

    Felchen (Süßwasser-Lebende Form) und Maräne im Vozhe-See.

    Im Falle eines versehentlichen Fangs werden diese aquatischen biologischen Ressourcen mit dem geringsten Schaden in ihren natürlichen Lebensraum freigesetzt.

    Atlantischer Lachs (Lachs);

    Taimen;

    Goltsov (arktische Gehwege);

    Arktischer Omul;

    Kamtschatka-Krabbe;

    Sterlet;

    Meeressäuger.

    Im Falle eines versehentlichen Fangs werden diese Arten aquatischer biologischer Ressourcen mit dem geringsten Schaden in ihren natürlichen Lebensraum freigesetzt.

    77. Das Sammeln von Algen, Seegräsern und wirbellosen Wassertieren aus Sturmfluten ist nicht verboten oder eingeschränkt.

    4. Arten verbotener Waffen und Methoden zur Gewinnung (Fang) aquatischer biologischer Ressourcen

    78. Wenn das Amateur- und Sportfischen verboten ist:

    78.1. Produktion (Fang) mit Netzwerkzeugen für die Produktion (Fang), einschließlich Fallen verschiedener Art und Ausführung, mit Ausnahme der Fälle, die in den Fischereiregeln vorgesehen sind;

    78.2. Produktion (Fang) zum Anhaken in Binnengewässern, mit Ausnahme von Binnengewässern Russische Föderation;
    (Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    78.3. Speerfischen in Flüssen und Bächen mit allen Zuflüssen, in denen Atlantischer Lachs (Lachs) laicht, gemäß den Anlagen Nr. 1,, und 9 der Angelordnung;
    (Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    78.4. die Verwendung von fest installierten Hakenwerkzeugen für die Produktion (Fangen) mit elektrischem Antrieb;
    (Absatz in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    78.5. Installation von Pfählen, Sperren und anderen Arten von Barrieren;

    78.6. Gewinnung von Algen mit Baggergeräten, einschließlich Cat-Ankern.

    78.7. Einbau von Netzen in den oberen Wasserschichten (Top-Floating) im Onegasee, in der Barentssee und im Weißen Meer sowie in Flüssen und Bächen gemäß den Anhängen Nr. 1,, und 9 der Angelordnung.
    (Der Absatz ist zusätzlich ab dem 10. Januar 2016 auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610 enthalten.)

    5. Maschenweite (Teilung) von Bergbau-(Fang-)Werkzeugen, Größe und Ausführung von Bergbau-(Fang-)Werkzeugen

    aquatische biologische Ressourcen

    79. Die Amateur- und Sportfischerei wird mit folgenden Produktionsmitteln (Fang) betrieben:

    79.1. ohne Voucher, sofern diese Angelordnung nichts anderes vorsieht:

    a) Hakenangelgeräte aller Art und Bezeichnungen mit einer Gesamtzahl von Einzel-, Doppel- oder Dreifachhaken von nicht mehr als 10 Stück in Flüssen und Bächen, nicht mehr als 20 Stück in Seen und Stauseen, nicht mehr als 100 Stück im Meer , und auch nicht mehr 100 Stück auf Seen und Flüssen innerhalb der Grenzen des Archangelsk-Gebiets auf die Produktionsmittel (Fang) eines Bürgers, sofern in diesen Angelregeln nichts anderes bestimmt ist;
    (Unterabsatz in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610; in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 3. April 2017 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 1. März 2017 N 84.

    b) spezielle Harpunen und Pistolen zum Speerfischen ohne Verwendung von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten;

    c) Algen, Seegräser, wirbellose Wassertiere und Stachelhäuter – durch manuelles Sammeln mit Tauchausrüstung und anderen umluftunabhängigen Atemgeräten sowie durch manuelles Sammeln aus Sturmfluten;

    d) innerhalb der Grenzen der Region Archangelsk in Seen mit einer Fläche von weniger als 50 Hektar - mit einwandigen Festnetzen mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 50 m und einer Höhe von nicht mehr als 3 m mit einer Masche Größe (Stufe) gemäß Tabelle 5 der Fischereiordnung und Netzfallen verschiedener Typen und Ausführungen mit einer Größe (Stufe) Maschen gemäß Tabelle 5 der Fischereiordnung in einer Menge von nicht mehr als 3 Stück. pro Bürger sowie in Flüssen - manuelle Netzlifte mit einem Durchmesser von bis zu 2 m in Höhe von nicht mehr als 1 Stck. pro Einwohner und im Lachasee ab Beginn der Frostperiode bis zum Eisbruch mit Netzreusen verschiedener Typen und Ausführungen mit einer Maschenweite (Stufe) gemäß Tabelle 5 der Fischereiordnung die Länge der gesamten Reuse Gerät ist nicht mehr als 3 m, der Durchmesser der Falle ist nicht mehr als 1 m , in Höhe von nicht mehr als 1 Stck. pro Bürger;
    (Unterabsatz in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610; in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 3. April 2017 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 1. März 2017 N 84.

    e) Bürger, die am Wohnort in ländlichen Küstensiedlungen der Region Archangelsk, des Autonomen Kreises der Nenzen und der Republik Karelien in Binnengewässern (mit Ausnahme von Seehafengewässern) registriert sind, diese Einheiten mit einwandigen Festnetzen (mit mit Ausnahme der Unskaya-Bucht der Dwina-Bucht des Weißen Meeres) mit einer Länge von nicht mehr als 50 m und einer Höhe von nicht mehr als 3 m mit einer Maschenweite (Stufe) von 16 bis 36 mm pro Einwohner und Netzfallen verschiedener Arten und Ausführungen mit einer Maschenweite (Stufe) gemäß Tabelle 3 der Angelordnung in der Höhe von nicht mehr als 1 ST. pro Bürger;
    (Unterabsatz in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    f) von in der Republik Karelien registrierten Bürgern in Seen und Stauseen, die sich auf dem Territorium der Republik Karelien befinden, einwandige Festnetze mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 50 m und einer Höhe von nicht mehr als 3 m mit einer Maschenweite (Stufe) gemäß Tabelle 3 und 5 der Fischereiordnung und Netzfallen verschiedener Bauart mit einer Länge von nicht mehr als 3 m und einem Fallendurchmesser von nicht mehr als 1 m mit einer Maschenweite (Stufe) in gemäß den Tabellen 3 und 5 der Angelordnung
    (Unterabsatz in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    g) in Gewässern von fischereilicher Bedeutung des Autonomen Kreises der Nenzen mit einwandigen Stellnetzen mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 50 m und einer Höhe von nicht mehr als 3 m pro Einwohner mit einer Maschenweite (Stufe) gemäß Tabellen 3 und :

    Am Fluss Petschora vom 1. Dezember bis zum Eisbruch innerhalb der Grenzen ländlicher Siedlungen (für Bewohner dieser ländlichen Siedlungen);

    In Tundra-Seen;

    In den Hühnern des Pechora-Flusses für die Extraktion (Fang) von Teilfischarten;
    (Der Absatz ist zusätzlich ab dem 10. Januar 2016 auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610 enthalten.)

    h) Fallen (mit Ausnahme von Netzen) mit einer Länge der gesamten Vorrichtung von nicht mehr als 3 m und einem Durchmesser von nicht mehr als 0,2 m für die Gewinnung (Fang) von Neunaugen in den Flüssen Mezen und Onega (innerhalb der Grenzen der Region Archangelsk) in einer Menge von nicht mehr als 3 Stk. pro Bürger;
    Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610)

    i) innerhalb der Grenzen der Republik Komi durch in der Republik Komi registrierte Bürger:

    Bei Flussüberschwemmungen in der Zeit von der Eisschmelze bis zum 15. Juni sowie an Seen und Stauseen auf dem Territorium der Republik Komi mit einwandigen Festnetzen mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 50 m und einer Höhe von nicht mehr als 3 m mit einer Maschenweite (Stufe) gemäß Tabelle 5 Fischereiregeln in einer Menge von nicht mehr als 3 Stck. pro Bürger;

    An den Fischereigewässern der Flüsse Mezen und Vychegda in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar mit Reusen unterschiedlicher Bauart für den Fang (Fang) von Neunaugen, Maschenweite (Stufe) gemäß Tabelle 5 der Fischereiordnung , die Anzahl der Fallen beträgt nicht mehr als 3 Stück. pro Bürger;
    (Der Unterabsatz wurde zusätzlich ab dem 10. Januar 2016 auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610 aufgenommen.)

    j) Bürger, die am Wohnort in ländlichen Siedlungen der Bezirke Tersky und Lovozersky der Region Murmansk im Weißen Meer innerhalb der Grenzen dieser Gebiete registriert sind, ein einläufiger Zaun mit einem Führungsflügel von nicht mehr als 10 Metern Länge und zwei Hoföffner mit einer Länge von jeweils nicht mehr als 2 Metern, in einer Menge von nicht mehr als 1 Stk. pro Bürger, in einem Abstand von mindestens 50 m von den Orten, an denen ähnliche Bergbau- (Fang-) Werkzeuge aufgestellt sind.
    (Der Unterabsatz wurde zusätzlich ab dem 3. April 2017 auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 1. März 2017 N 84 aufgenommen.)

    79.2. per Ticket:

    79.2.1. Ernten (Fangen) von Werkzeugen, die für das Freizeit- und Sportfischen ohne Genehmigung nicht verboten sind;

    79.2.2. in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder deren Teilen, die für die Freizeit- und Sportfischerei vorgesehen sind:

    a) Netzfallen unterschiedlicher Bauart mit einer Innengröße und einer Maschenweite (Stufe) gemäß den Tabellen 1 und 5 der Angelordnung;

    b) Siebwerkzeuge für Beute (Fang) (Netze unterschiedlicher Bauart) und Allround-Werkzeuge für Beute (Fang) (mit Ausnahme von Stauseen von fischereilicher Bedeutung in der Region Murmansk) mit einer inneren Größe und Größe (Teilung) der Maschen gemäß den Tabellen 1 und 5 der Angelordnung mit einer Länge von nicht mehr als 75 m;

    c) einwandige Stellnetze (mit Ausnahme von Stauseen von fischereilicher Bedeutung in der Region Murmansk) mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 50 m und einer Höhe von nicht mehr als 3 m pro Einwohner mit einer Maschenweite (Teilung) in gemäß den Tabellen 1 und 5 der Angelordnung;

    d) in Binnenmeeresgewässern mit einwandigen Stellnetzen (mit Ausnahme der Binnenmeeresgewässer der Region Murmansk) mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 50 m und einer Höhe von nicht mehr als 3 m pro Einwohner mit einer Maschenweite (Stellplatz) gemäß den Tabellen 1 und 5 der Angelordnung;

    e) Seetang und Fucus durch manuelles Mähen mit einer Sense oder Werkzeugen, die ein "Schneidprinzip" haben, sowie durch Tauchen;

    f) glatte Netze mit einer Maschenweite (Stufe) gemäß den Tabellen 1 und 5 der Fischereiordnung - im Mesen-Fluss innerhalb der Grenzen des Archangelsk-Gebiets;

    g) in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder Teilen davon, die für die Organisation der Freizeit- und Sportfischerei auf dem Gebiet des Autonomen Kreises der Nenzen am Fluss Petschora mit Stellnetzen mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 50 m pro Einwohner vorgesehen sind, mit glatte Netze - nicht mehr als 100 m pro Einwohner mit der Größe (Stufe) der Maschen gemäß den Tabellen 1 und 5 der Fischereiordnung;

    h) in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder Teilen davon, die für die Organisation der Freizeit- und Sportfischerei vorgesehen sind und sich auf dem Territorium der Republik Komi befinden, in schwimmenden Netzen auf dem Fluss Petschora von der Grenze der Republik Komi bis zur Mündung des Usa-Fluss mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 80 m pro Einwohner für die Produktion (Fang) von Felchen, Peled, Atlantischem Lachs (Lachs) und Maränen mit einer Maschenöffnung (Stufe) gemäß Tabelle 5 der Fischereiordnung und Stellnetzen mit eine Gesamtlänge von nicht mehr als 50 m und eine Höhe von nicht mehr als 3 m pro Einwohner mit einer Maschenweite (Stufe) gemäß Tabelle 5 für die Produktion (Fang) anderer Teilfischarten.
    (Unterabsatz in der geänderten Fassung, in Kraft getreten am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    6. Die Mindestgröße geernteter (gefangener) aquatischer biologischer Ressourcen (Handelsgröße)

    80. Die Handelsgröße wird neu ermittelt:

    a) für Fische in der Barentssee - von der Spitze der Schnauze (mit geschlossenem Mund) bis zum Ende der Schwanzflosse;

    b) für Fische in anderen Gewässern von fischereilicher Bedeutung - von der Spitze der Schnauze (bei geschlossenem Maul) bis zur Basis der mittleren Strahlen der Schwanzflosse;

    c) Königskrabbe – durch Messen der größten Breite der Schale (Panzer) ohne Stacheln;

    d) Flusskrebse – durch Messen des Körpers von der Linie, die die Mitte der Augen mit der Schwanzgabel verbindet.

    81. Bei der Ausübung der Amateur- und Sportfischerei wird die folgende kommerzielle Größe festgelegt (:

    Tabelle 7. Kommerzielle Größe aquatischer biologischer Ressourcen für die Freizeit- und Sportfischerei

    Tabelle 7

    Arten aquatischer biologischer Ressourcen

    Handelsgröße nicht kleiner als (in cm)

    Saiblinge (Süßwasserwohnformen) in Gewässern mit fischereilicher Bedeutung in der Region Murmansk

    Guster (mit Ausnahme von Gewässern von fischereilicher Bedeutung im Oblast Wologda)

    Flunder

    Flunder Limanda (Nördliche Kampfläufer)

    Meeresflunder

    Flunder polar

    Sazan (Wohnform)

    Stint, mit Ausnahme von Gewässern von Bedeutung für die Fischerei in den Regionen Wologda, Murmansk und der Republik Karelien)

    Königskrabbe

    Krasnoperka (mit Ausnahme von Gewässern von fischereilicher Bedeutung im Oblast Wologda)

    Bachforelle (Forelle) (Süßwasserwohnform) in den Seen Topozero, Pyaozero, Tikshozero

    Bachforelle (Forelle), Bachforelle (Forelle) (Süßwasserwohnform) in anderen Gewässern von fischereilicher Bedeutung

    Brasse (lebend) in Gewässern von fischereilicher Bedeutung in der Region Archangelsk und der Republik Komi

    Brasse (Wohnform) im Knyazhegubskoye-Stausee, in Gewässern von fischereilicher Bedeutung der Republik Karelien

    Brassen (lebende Form) des Vygozero-Sees

    Brassen (Wohnform) in anderen Gewässern mit fischereilicher Bedeutung (mit Ausnahme des Vozhe-Sees, kleiner Seen und Flüsse des Gebiets Wologda, wo die Fangmaßnahme nicht festgelegt ist)

    Navaga in der Barentssee, in der Mezen-Bucht und im Trichter des Weißen Meeres sowie in den Flüssen ihrer Becken

    im Auftrag des russischen Landwirtschaftsministeriums vom 8. Dezember 2015 N 610.

    Navaga in anderen Gebieten des Weißen Meeres und in den Flüssen ihrer Becken

    (Linie in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    Aalquappe (mit Ausnahme von Gewässern von fischereilicher Bedeutung in der Region Murmansk)

    Arktisches Omul

    Paliya im Onegasee

    Paliya in anderen Gewässern von Bedeutung für die Fischerei

    Peled in den Seen

    Plötze (mit Ausnahme von Gewässern von fischereilicher Bedeutung in der Oblast Wologda und der Republik Komi)

    Lachsseebecken des Onegasees

    Peled in Gewässern von fischereilicher Bedeutung im Einzugsgebiet des Petschora-Flusses auf dem Territorium der Republik Komi

    Peled in Wasserobjekten von fischereilicher Bedeutung des Harbey-Seensystems

    Maräne in den Seen Upper, Middle und Lower Kuito, Vygozero, Keretozero, Tikshozero, Eletozero, Rugozero, Sokolozero, Sandal

    Maränen im Onegasee und anderen Gewässern von fischereilicher Bedeutung auf dem Territorium der Republik Karelien

    Maräne und europäischer Stint, Stint (Süßwasserwohnform) in den Seen der Region Archangelsk

    (Linie in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    Maränen in anderen Gewässern von fischereilicher Bedeutung

    Atlantik-skandinavischer Hering

    Weißmeerhering in der Dwina-Bucht und in den Flüssen ihres Beckens

    (Linie in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    Hering aus dem Weißen Meer in der Onega-Bucht und in den Flüssen ihres Beckens

    (Linie in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    Weißmeerhering in anderen Gebieten des Weißen Meeres

    Tschechische Petschora-Hering

    Felchen (lebende Süßwasserform) im Murokanskoje-See

    Felchen (Süßwasserwohnform) in den Seen Tikshozero, Eletozero, Rugozero, Sokolozero, Hukaozero

    Felchen im Weißen Meer, in Gewässern von Bedeutung für die Fischerei in der Region Archangelsk

    Felchen im Weißen Meer innerhalb der Grenzen der Republik Karelien

    Felchen (Süßwasser-Lebensform) im Lake Syamozero

    Felchen (Süßwasser-Lebensform) im Seydozero-See

    Felchen (Süßwasserwohnform) in den Seen Umbozero, Vodlozero, Stauseen Imandra, Kovdozerskoe und Iovskoe

    (Linie in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    Felchen (lebende Süßwasserform) in den Seen Topozero und Pyaozero

    Felchen (Süßwasserwohnform) im Serebryansky-Stausee, in Gewässern von fischereilicher Bedeutung des Harbey-Seensystems

    Felchen (Süßwasserwohnform) im Onegase, in Gewässern von fischereilicher Bedeutung im Einzugsgebiet des Flusses Petschora auf dem Territorium der Republik Komi, in Gewässern von fischereilicher Bedeutung im Oblast Wologda und im Autonomen Kreis der Nenzen

    Felchen (Süßwasser-Wohnform) in anderen Gewässern von Bedeutung für die Fischerei (mit Ausnahme der Seen Lovozero, Nizhnee Vaengskoe und Srednee Vaengskoe in der Region Murmansk, wo die kommerzielle Größe nicht festgelegt ist)

    (Linie in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    Sterlet

    Zander (Wohnform) in Gewässern mit fischereilicher Bedeutung im Oblast Wologda

    Zander (Wohnform) in anderen Gewässern mit fischereilicher Bedeutung

    Kabeljau in der Barentssee

    Kabeljau im Weißen Meer

    Äsche in Gewässern von fischereilicher Bedeutung in der Bolschezemelskaja-Tundra auf dem Territorium der Republik Komi

    Äsche in anderen Gewässern von fischereilicher Bedeutung in der Republik Komi und im Harbey-Seensystem

    Äsche in anderen Gewässern von fischereilicher Bedeutung

    Tschechon (Wohnform) (außer Gewässer von fischereilicher Bedeutung im Oblast Wologda)

    Hecht in Gewässern von fischereilicher Bedeutung in der Republik Karelien und der Republik Komi

    Hecht in Gewässern von fischereilicher Bedeutung in der Region Murmansk und der Region Wologda

    Hecht in anderen Gewässern von fischereilicher Bedeutung

    Ide in Gewässern von fischereilicher Bedeutung im Oblast Wologda und in der Republik Komi

    Ide in Gewässern von Bedeutung für die Fischerei in der Region Archangelsk

    Ide in anderen Gewässern von fischereilicher Bedeutung

    Süßwasserbarsch im Lacha-See, Region Archangelsk

    (Die Linie wurde ab dem 10. Januar 2016 auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610 zusätzlich aufgenommen.)

    82. Der Beifang aquatischer biologischer Ressourcen von geringerer kommerzieller Größe (Jungfische) in der Freizeit- und Sportfischerei mit Genehmigung ist in einer Menge von nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtfangs aquatischer biologischer Ressourcen erlaubt.

    83. Im Falle eines Beifangs von Jungfischen, der den zulässigen Beifang übersteigt, wird die Ernte (Fang) aquatischer biologischer Ressourcen an diesem Ort beendet oder die Ernte- (Fang-) Werkzeuge werden durch andere ersetzt, und der Beifang über den erlaubten Beifang hinaus wird mit dem geringsten Schaden in den natürlichen Lebensraum freigesetzt.

    7. Beifang einiger Arten beim Fangen (Fangen) anderer Arten aquatischer biologischer Ressourcen

    84. Bei der Freizeitfischerei bei der Entnahme (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen, deren Entnahme (Fang) verboten ist, sowie Arten von aquatischen biologischen Ressourcen, deren Entnahme (Fang) unter Genehmigung und / oder Vouchers und nicht in der Genehmigung und/oder Voucher genannt, sollten die spezifizierten aquatischen biologischen Ressourcen mit dem geringsten Schaden in ihren natürlichen Lebensraum entlassen werden.

    IX. Haftung für Verstöße gegen die Fischereiregeln

    95. Juristische Personen, Einzelunternehmer und Bürger, die an der Gewinnung (dem Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen beteiligt sind und sich des Verstoßes gegen die Fischereiregeln schuldig gemacht haben, haften gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation.

    Anhang N 1. Liste der Flüsse und Bäche, die Laichgründe für Atlantischen Lachs (Lachs) in der Region Murmansk sind

    Anhang Nr. 1
    zu den Regeln

    Namen von Flüssen und Bächen

    Namen von Flüssen und Bächen

    Tschegodajewka

    Große Eina

    Charlowka

    Östliche Litsa (8,5 km von der Mündung bis zum Wasserfall)

    Anikeeva

    Sidorowka

    Drozdovka (9,3 km von der Mündung bis zum Wasserfall)

    Schwarz (Iwanowskaja-Bucht)

    Skorbejewskaja

    Ivanovka (9 km von der Mündung bis zum Wasserfall)

    Alekseeva

    Titovka (8,0 km von der Mündung bis zum Wasserfall)

    Iokanga (104 km von der Mündung zum Yupechkesty-See)

    Großes Westerngesicht

    Western

    Malaya Zapadnaya Litsa

    Chernaya (Bucht von Lumbo)

    Lumbowka

    Kamenka (Bucht von Lumbo)

    Rennmaus

    Kulonga

    Kachkovka

    Orlovka (Schlucht des Weißen Meeres)

    Ulita (30,8 km von der Mündung zum Ulita-See)

    Danilowka

    Tief (Lippentief)

    Kozha (13,4 km von der Mündung zum Kozha-See)

    Schneeball

    Sosnowka

    tief

    Gremjakha (11,2 km von der Mündung zum Gremjakha-See)

    Maulwurf

    Likhodeevka (12,7 km von der Mündung bis zum Wasserfall)

    Die Position wurde ab dem 10. Januar 2016 ausgeschlossen - Anordnung des russischen Landwirtschaftsministeriums vom 8. Dezember 2015 N 610 ..

    Pulonga (9,8 km von der Mündung bis zum Wasserfall)

    Bolshaya Kumzhevaya

    Vaenga (7,6 km von der Mündung zum See Srednee Vaengskoye)

    Mittel (3,5 km von der Mündung zum Shchukozero-See)

    Chapoma (11,3 km von der Mündung bis zu den Wasserfällen)

    Großer Tuwa

    Malaya Tuwa

    Strelna

    Zarubikha (Straße von Kildin)

    Tipunkova

    Chavanga (17,2 km von der Mündung bis zum Wasserfall)

    Klimkowka

    Kitsa (Becken des Weißen Meeres)

    (Position in der geänderten Fassung, in Kraft gesetzt am 10. Januar 2016 durch Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610.

    Orlovka (Teriberskaja-Bucht)

    Selenezki

    weißohrig

    Iljinski

    Yarnyshnaya (4,7 km von der Mündung zum Langen See)

    Zarubikha (Parchnikha Bay) (3,1 km von der Mündung zum Kolosozero-See)

    Olenka (11,9 km von der Mündung zum Wasserfall Big Padun)

    Tryashchina (4,2 km von der Mündung zum Tryashchinskoe-See)

    Luwenga

    Vyashchina (2,3 km von der Mündung zum Vyashchinskoye-See)

    Voronya (von der Mündung bis Serebryanskaya HPP-2)

    Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610)

    Gremjakha (Ura-Guba)

    (Die Position wurde zusätzlich ab dem 10. Januar 2016 auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610 aufgenommen.)

    Chanruchey

    (Die Position wurde zusätzlich ab dem 10. Januar 2016 auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610 aufgenommen.)

    Anhang Nr. 7

    Anhang Nr. 7
    zu den Regeln

    Namen von Flüssen und Bächen

    Namen von Flüssen und Bächen

    Pongoma

    Kem (6,1 km von der Mündung bis zum Wasserkraftwerk)

    Vyg (4,7 km von der Mündung bis zum Wasserkraftwerk)

    (Die Position wurde zusätzlich ab dem 10. Januar 2016 auf Anordnung des Landwirtschaftsministeriums Russlands vom 8. Dezember 2015 N 610 aufgenommen.)

    Überarbeitung des Dokuments unter Berücksichtigung
    Änderungen und Ergänzungen vorbereitet
    JSC "Kodeks

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    Am Ladogasee - nach einer Regel, an anderen Stauseen - nach anderen.
    In dem Dokument heißt es: „Mit Verordnung des Bundesamtes für Fischerei vom 10. Dezember 2008 Nr. 393 wurde die Fischereiordnung für das Westliche Fischereibecken genehmigt. Gemäß Art.25.4.1. Beim Amateur- und Sportfischen am Ladogasee dürfen die Bürger Handangelruten und Spinngeräte aller Systeme und Namen mit einer Gesamtzahl von Haken (Haken) von nicht mehr als 10 Stück pro Bürger verwenden. Hebezeuge („Spinnen“), Schaufeln oder andere Siebvorrichtungen mit einer Größe von nicht mehr als 100 x 100 cm und mit einer Maschenweite (Stufe) von mehr als 10 mm; nicht mehr als drei Krebse für einen Bürger (der Durchmesser jedes Krebses beträgt nicht mehr als 80 cm und die Größe (Stufe) der Maschen nicht weniger als 20 mm); Becher und Belüftungsöffnungen mit einer Gesamtzahl von Haken von nicht mehr als 10 Stück für einen Bürger; auf der Bahn (Trolling) ohne Verwendung von Segel und Motor mit nicht mehr als zwei Ködern; Harpunen und Pistolen zum Speerfischen ohne Verwendung von Tauchausrüstung und anderen umluftunabhängigen Atemgeräten. Für die Bürger ist die Verwendung von Netzen und Fallen aller Art (Merezh, Ventery, Tops, „Maulkörbe“ usw.) verboten.

    Die Verordnung Nr. 13 der Föderalen Agentur für Fischerei vom 16. Januar 2009 genehmigte die Fischereiregeln für das nördliche Fischereibecken, das die Gewässer der Republik Karelien mit Ausnahme des Ladogasees umfasst.

    Gemäß Art. 83.1 dieser Regeln, in der Amateur- und Sportfischerei ohne Genehmigung für die Entnahme (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen, ist es erlaubt, mit den folgenden Fanggeräten zu fischen: Fanggeräte aller Art und Namen mit einer Gesamtzahl von Haken nicht mehr als 10 Stück (in Seen 20 Stück) pro Einwohner; Träger; Pfade; Spinnruten mit Spinnern oder anderen künstlichen Ködern und lebenden Ködern; „Flyer“; „Fallen“; „Kreise“; „Haken“; „Keschernetz“ mit einer Größe von nicht mehr als 1,5 x 1,0 m zum Fangen von lebenden Ködern; „Torpedos“ hinter einem Ruder- oder Segelboot; 'katyusha' und 'boat' mit Fliegen und Spinnern (mit Ausnahme von Wasserobjekten von fischereilicher Bedeutung, die der Lebensraum von Atlantischem Lachs (Lachs), Bachforelle (Forelle), Saibling, Zander sind; 'Mutniks'; Harpunen u Harpunengewehre beim Harpunenfischen auf Fische ohne Verwendung eines umluftunabhängigen Atemschutzgeräts; manuelle Aufzüge, Netze ('Spinnen') mit einem Durchmesser von bis zu 2 m; Flusskrebse mit einem Durchmesser von bis zu 60 cm, nicht mehr als 5 Stück pro Bürger; m, in der Menge von nicht mehr als 3 Stück für einen Bürger; ein Docht mit einem Öffner mit einer Länge von weniger als 2 m, nicht mehr als 1 Stück für einen Bürger; längs (Riemen) mit einer Gesamtzahl von Haken : g) nicht mehr als 100 Stück - im Weißen Meer; i) nicht mehr als 20 Stück - in Süßwasserkörpern von fischereilicher Bedeutung in der Republik Karelien; einwandige Festnetze mit einer Gesamtlänge von nicht mehr als 50 m und einer Höhe von nicht mehr als 3 m für einen Bürger in Seen und Stauseen auf dem Territorium der Republik Karelien; Algen - gesammelt aus Sturmemissionen.

    In Übereinstimmung mit Artikel 83.2 dieser Regeln ist es in der Amateur- und Sportfischerei mit Genehmigungen für die Entnahme (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen erlaubt, mit den folgenden Fanggeräten zu fischen:

    - nicht verbotene Fanggeräte für die Freizeit- und Sportfischerei ohne Genehmigung für die Gewinnung (Fang) aquatischer biologischer Ressourcen;

    - in Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder deren Teilen, die für die Freizeit- und Sportfischerei vorgesehen sind: Waden (Trads) mit einer Länge von höchstens 75 m; Zäune und Dauben mit einer Flügellänge (Flügellänge) von nicht mehr als 10 m; Öffnungen (Spitzen) mit einer Wandlänge von nicht mehr als 10 m und einer Auffangvorrichtung von nicht mehr als 5 m und einem Durchmesser von nicht mehr als 1 m in Höhe von nicht mehr als 2 Fallen pro Bürger; die Methode des manuellen Mähens mit einer Sense oder Werkzeugen, die ein „Schneidprinzip“ haben, sowie eine Tauchmethode – Kelp und Fucus; „Spuren“ auf Kugeln oder Fliegen (auch mit Hilfe von „Kajuscha“ oder „Boot“) unter Verwendung eines Segels, Außenborders und stationärer Motoren in Gewässern von fischereilicher Bedeutung, die der Lebensraum von Seelachs, Atlantischem Lachs (Lachs) sind, Forelle (Forelle), Palia, Zander.

    www.fishingspb.ru

    In Karelien tritt ein vorübergehendes Fangverbot in Kraft

    Während der Laichzeit im Frühjahr werden in den Stauseen Kareliens normalerweise Beschränkungen für den Fischfang eingeführt, und dieses Jahr ist keine Ausnahme.

    Wie lange das Fangverbot gilt, wurde uns in der Abteilung für staatliche Kontrolle, Aufsicht und Fischschutz in Karelien der Nordwestlichen Territorialverwaltung des Bundesamtes für Fischerei mitgeteilt.

    Nach und.über. Oleg Kolesnikov, Leiter der Abteilung, unterscheiden sich die Bedingungen der Verbote in verschiedenen Gewässern. Es berücksichtigt auch die Tatsache, dass es mehrere Arten der Fischerei gibt (industriell, an der Küste, zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken, für die Völker des Nordens, Sport, Amateur) und für jede von ihnen auch der Zeitpunkt unterschiedlich ist.

    Gleichzeitig ist laut Kolesnikov das Fischen mit Netzen auf allen Seen Kareliens ab dem Zeitpunkt der Eisschmelze bis zum 30. Juni verboten. Dies gilt für die Freizeitfischerei. Angelruten und Spinnruten sind erlaubt, allerdings sind bestimmte Regeln zu beachten: Bei der Angelrute dürfen nur vier Einzelhaken an einer bis zu 10 Meter langen Angelschnur für Handangelgeräte verwendet werden. Zum Spinnen darf ein Köder mit einem einzigen Haken, einer langen Angelschnur (Schnur) von nicht mehr als 10 Metern verwendet werden.

    Im Falle eines Verstoßes gegen die Fischereiregeln wird ein Verwaltungsprotokoll erstellt und eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 bis 5.000 Rubel gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation verhängt. Fälle von Ordnungswidrigkeiten werden ebenfalls an das Gericht verwiesen, um die Frage der Beschlagnahme von Fanggeräten zu klären. In besonderen Fällen werden die Materialien an Strafverfolgungsbehörden übermittelt, um die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Täter zu klären.

    Kolesnikov bemerkte auch, dass die Inspektoren zusammen mit den Mitarbeitern des Innenministeriums und der russischen Garde rund um die Uhr im Dienst sein werden.

    m.karelinform.ru

    Angelregeln in Karelien

    In diesem Artikel werden wir über Fangverbote und -beschränkungen in der Republik Karelien sprechen. Zunächst einmal muss gesagt werden, dass Fangbeschränkungen aus einem bestimmten Grund eingeführt werden. Dies ist notwendig, um den Fischbestand zu retten. Schon jetzt gibt es in vielen Seen und Flüssen Kareliens deutlich weniger Fische als vor 50-60 Jahren. Und wenn Sie es weiterhin massiv mit Netzen fangen, aber während des Laichens, führt dies zu nichts Gutem. Unsere Kinder werden sich sogar über den Fang einer Halskrause freuen.

    Aber wenn Sie sich nicht um den Erhalt der Fische in den Gewässern unseres Landes sorgen, denken Sie zumindest an die Verantwortung. Bußgelder für das Fangen einiger Fische (z. B. Lachs) können sehr hoch sein. Lohnt es sich, das Angeln mit unangenehmen Zwischenfällen zu verderben?

    Wann ist das Fischen in Karelien verboten?

    Jährlich werden Informationen auf der Website des Bundesamtes für Fischerei - fish.gov.ru - veröffentlicht. Dort können Sie sich nicht nur über die Bedingungen des Fangverbots in der Republik Karelien (und anderen Regionen) informieren, sondern auch Informationen zu bestimmten Gewässern einsehen. Der Zeitpunkt kann hier sehr unterschiedlich sein. Zum Beispiel war es ein Jahr lang bis zum 20. Juni verboten, auf dem Janisjärvi-See zu fischen, während in Tikšozero nur das Fischen mit Netzen verboten war. Gleichzeitig war es bis zum 31. Juli verboten, im Fluss Shuya zu fischen.

    In einigen Stauseen Kareliens kann das Angeln für ein ganzes Jahr verboten sein, überprüfen Sie die Informationen daher vor der Reise selbst. Aber im Allgemeinen gilt in den meisten Stauseen das Fangverbot bis zum 15. bis 20. Juni. Das ist aber vor allem für die nördlichen Regionen kein großes Problem, da es wenig Sinn macht, vor diesen Zahlen zu fischen – das Wasser ist noch sehr kalt und schlammig.

    Für viele Seen in Karelien gibt es überhaupt keine Verbote und Beschränkungen, das gilt zunächst einmal für kleine Seen, die abseits von Siedlungen liegen und noch nie mit kommerziellen Methoden befischt wurden. Wenn die Seen schwer zugänglich sind, ist das Angeln mit ziemlicher Sicherheit erlaubt, wenn auch mit einigen Einschränkungen.

    Hauptsache ein Laichverbot, das zum Erhalt der Fischpopulation, insbesondere wertvoller Arten, notwendig ist. Das Laichverbot wird jährlich und ausnahmslos eingeführt.

    Wo kann man in Karelien während des Fischereiverbots fischen?

    Auf der Website des Bundesamtes für Fischerei sind bestimmte Gewässer mit Verboten gekennzeichnet. Die meisten Einschränkungen beziehen sich auf Flüsse. Beispielsweise kann der Fischfang in allen Flüssen verboten werden, die in den Onegasee oder das Weiße Meer münden (d. h. in allen Flüssen, die in die angrenzenden Regionen Kareliens münden).

    • Angeln ist nur mit Handwerkzeugen erlaubt (Ruten-, Spinn-, Fliegenfischen usw.);
    • Die Gesamtzahl der Einzelhaken sollte vier nicht überschreiten (dh Donks mit einer großen Anzahl von Haken können nicht verwendet werden);
    • Verwenden Sie keine Angelschnur, die länger als 10 Meter ist.

    Das heißt, wenn Sie sich die letzten beiden Punkte ansehen, wird klar, dass Sie das Spinnen nicht fangen können. Das ist in der Tat überraschend und verwirrend, aber hier will man offensichtlich den Lachs und eine Reihe anderer wertvoller Fische schützen. Die durchschnittliche Geldstrafe, wenn Sie während des Verbots in Karelien beim Spinnen erwischt werden, beträgt tausend Rubel.

    russlandregionen.ru

    Reise durch Karelien

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    Aufmerksamkeit!

    Ab dem 12. März 2018 ist der tägliche Fischfang im Weißen Meer, im Onegasee und in anderen Gewässern des nördlichen Fischereibeckens für Hobbyfischer begrenzt

    Die Norm wurde durch den Beschluss des Landwirtschaftsministeriums der Russischen Föderation vom 31. Januar 2018 „Über Änderungen der Fischereivorschriften für das nördliche Fischereibecken, genehmigt durch den Beschluss des Landwirtschaftsministeriums der Russischen Föderation vom 30. Oktober , 2014". Das teilt das karelische Landwirtschaftsministerium mit.

    Im Weißen Meer haben die Fischer das Recht, nicht mehr als 50 Kilogramm Kabeljau, Wels, Flunder und Hering pro Tag zu fangen. Das Sammeln von Algen, Seegräsern und wirbellosen Wassertieren aus Sturmfluten ist nicht verboten oder eingeschränkt.

    In den Süßwasserreservoirs des nördlichen Fischereibeckens (Onegasee, Vodlozero, Syamozero, Vygozero und andere) dürfen Hobbyfischer nicht mehr als 1 kg Weißfisch pro Tag, 2 kg Zander, 2 kg Saibling, 5 Kilogramm Forelle (im Stausee Topo-Pyaozerskoye) und 15 Kilogramm Maräne, Stint und andere Arten (Hecht, Brasse, Barsch, Plötze), so das Ministerium.

    (Auszüge aus den „Fischereiregeln für das nördliche Fischereibecken“, Verordnung des Landwirtschaftsministeriums der Russischen Föderation (Landwirtschaftsministerium Russlands) vom 28. April 2007 Nr. 245 Moskau, eingetragen im Justizministerium der Russischen Föderation Föderation am 31. Mai 2007 Registrierungsnummer 9574 „Über die Genehmigung der Fischereiregeln für das nördliche Fischereibecken“.
    V. Regeln für die Entnahme (Fang) aquatischer biologischer Ressourcen zum Zweck der Freizeit- und Sportfischerei

    1. Verantwortlichkeiten der Benutzer:

    68. Bei der Durchführung von Amateur- und Sportfischerei auf der Grundlage von Genehmigungen für die Gewinnung (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen, Benutzer:
    — getrennte Buchführung der Fänge nach Arten aquatischer biologischer Ressourcen und Fangorte im Fischereilogbuch;
    - dem Rosselkhoznadzor (seine Gebietskörperschaften) und dem Föderalen Fischereiamt (seine Gebietskörperschaften) Informationen über die Entnahme (den Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen durch Fischereigebiete spätestens am 18. und 3. eines jeden Monats ab dem 15. vorzulegen und letzten Tag des Monats.
    69. Um Amateur- und Sportfischerei ohne Genehmigung für die Entnahme (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen in Fischfanggebieten durchzuführen, die nicht für die Organisation von Amateur- und Sportfischerei vorgesehen sind, müssen die Bürger die Zustimmung des Benutzers des Fischfanggebiets einholen .
    70. Um Amateur- und Sportfischerei in Teichen und/oder überschwemmten Steinbrüchen zu betreiben, die Bürgern oder juristischen Personen gehören, müssen die Bürger die Zustimmung der Eigentümer dieser Gewässer einholen.
    2. Liste der Dokumente, die von Benutzern für die Organisation und Durchführung von Freizeit- und Sportfischerei benötigt werden:
    71. Bei Ausübung der Freizeit- und Sportfischerei in den für diese Zwecke vorgesehenen Fanggebieten, Gewässern oder Teilen davon müssen die Benutzer über eine ordnungsgemäß ausgefertigte Originalerlaubnis für die Entnahme (Fang) von aquatischen biologischen Ressourcen, ein Fischereilogbuch und den Text des verfügen diese Regeln.

    Verbote für Amateur- und Sportfischerei in der Republik Karelien

    Regeln und Verbote für Amateur- und Sportfischerei in Kraft in der Republik Karelien.
    (Auszug aus Verordnung Nr. 393 vom 10.12.2008 des Bundesamtes für Fischerei „Über die Genehmigung der Fischereiordnung für das westliche Fischereigebiet“)

    2. Bereiche, die für das Ernten (Fangen) aquatischer biologischer Ressourcen verboten sind

    75.1. in einer Entfernung von weniger als 200 m von den Stellen, an denen stationäre Fanggeräte, Tonya, Schwimmer eingestellt werden;

    Königskrabbe in einer Tiefe von weniger als 50 m;

    (der Absatz wurde eingeführt durch die Verordnung des Bundesamtes für Fischerei vom 03.09.2009 N 797)

    75.2. in Flüssen und Bächen, in denen Atlantischer Lachs (Lachs) laichen (ausgenommen der Fang (Fang) von Fischen mit Angelruten sowie der Fang (Fang) von Fischen in Fischereigebieten, Gewässern von fischereilicher Bedeutung oder deren vorgesehenen Teilen die Organisation von Freizeit- und Sportfischerei) auf dem Territorium:

    a) in der Keret-Bucht des Weißen Meeres, der Meerenge von Uzkaya Salma und in einer Entfernung von weniger als 1 km nördlich und landeinwärts von der Meerenge von Uzkaya Salma, ausgenommen Angeln mit Angelschnur;

    b) in den Flüssen Keret mit einem Nebenfluss der Yelet, Vonga, Gridinka, Kuzema, Pongoma, Suma, Kalga, Sigreka, Kem von der Mündung bis zum Damm des Putkinskaya HPP, Vyg von der Mündung bis zum Damm des Belomorskaya HPP , sowie vor den Mündungen dieser Flüsse in einer Entfernung von weniger als 1 km und auf beiden Seiten der Mündungen und in gleicher Entfernung landeinwärts, wo die Flüsse fließen. Das Fischen mit Ruten in den aufgeführten Gewässern von fischereilicher Bedeutung ist vom 1. Juni bis 15. Juli und im Keret-Fluss vom 1. Mai bis 31. Oktober verboten. Das obige Verbot gilt auch für Kanalseen, durch die Flüsse fließen, mit Ausnahme der Seen Varatskoe und Zabornoe (durch die der Fluss Keret fließt), wo die Produktion (Fang) vom 20. April bis 30. November verboten ist, sowie für die Seen Pongoma und Vokshozero (Einzugsgebiet des Pongoma-Flusses), wo die Produktion (Fang) vom 1. Oktober bis 31. Oktober verboten ist. Im Pongoma-Fluss, im Flussabschnitt von der Mündung bis zu den Stromschnellen von Padun sowie im Vormündungsabschnitt des Kuzema-Flusses ist das Fischen mit einer Angelrute mit Ködern während der gesamten Frostperiode erlaubt;

    c) in den Flüssen Pista, Vozhma, Pulonga, Petrojoki, Kamennaya, Vincha, Bolshaya (Shattajoki, Shapka), Luzhma, Yangozerka, sowie vor den Mündungen dieser Flüsse in einer Entfernung von weniger als 1 km und auf beiden Seiten von den Mündungen und in der gleichen Entfernung Binnenseen, wo Flüsse fließen. In den Seen, durch die der Fluss Pista fließt, ist es vom 1. Dezember bis zum 20. April erlaubt, mit einer Angelrute mit Kugeln zu fischen. Angeln mit Ruten in den aufgeführten Gewässern von fischereilicher Bedeutung ist vom 1. Juni bis 15. Juli verboten;

    d) in den Seen Oberer Neris und Unterer Neris, Paanajärvi, Salkäjärvi und Iso-Nierijäisjärvi. Das Angeln mit einer Sommerschnur ist auf dem See Paanajärvi vom 15. Mai bis 31. Oktober erlaubt;

    e) Netzfanggeräte im Kontokki-See;

    f) am Onegasee und Flüssen, die in den Onegasee münden, außer zum Angeln mit einer Angelrute:

    in der Petrosawodsker Bucht im Abschnitt von der Solomensky-Straße bis zur Linie: der Liegeplatz des Dorfes Zimnik - der Passagierliegeplatz der Stadt Petrosawodsk;

    in den Gewässern der Kizhi-Schären innerhalb der Pufferzone des Kizhi-Museumsreservats;

    in den Flüssen Shuya (von der Mündung, einschließlich des Logmozero-Sees, bis zum Shotozero-See) mit einem Nebenfluss des Syapsya, Suna (von der Mündung bis zur Pufferzone des Kivach-Reservats), Lizhma mit einem Nebenfluss des Elgamka, Unitsa, Kumsa mit einem Nebenfluss der Oster, Nemina mit einem Nebenfluss der Page, Lukdozhma , Tuba, Philippa, Pyalma mit den Nebenflüssen Zhilaya Tambitsa und Kalya, Vodla mit einem Nebenfluss der Vama sowie in einiger Entfernung vor den Mündungen dieser Flüsse von weniger als 1 km auf beiden Seiten der Mündungen und tief in den See hinein. Das Leinenfischen in den aufgeführten Flüssen ist vom 25. Mai bis 10. Juli verboten. Das Fangverbot in diesen Flüssen erstreckt sich auch auf die Kanalseen, durch die diese Flüsse fließen;

    g) in den Flüssen Matchelitsa, Mikkelskaya und Shapsha, in der Meerenge zwischen den Seen Svyatozero und Peldoga;

    h) in Gewässern von fischereilicher Bedeutung, die sich auf dem Territorium des Vodlozersky-Nationalparks befinden, mit Ausnahme des Vodlozero-Sees.

    77. Das Amateur- und Sportfischen ist in Wasserobjekten von fischereilicher Bedeutung oder deren Teilen, die sich auf dem Hoheitsgebiet befinden, verboten:

    (in der Fassung der Verordnung des Bundesamtes für Fischerei vom 03.09.2009 N 797)

    5. Arten verbotener Waffen und Gewinnungsmethoden (Fang)

    81. Wenn Amateur- und Sportangeln verboten ist:

    die Verwendung von Baumkurren, Achans, Samolows, "Bildschirmen", "Laternen", Gefängnissen, Grund- und pelagischen Schleppnetzen (mit Ausnahme von "Flundern-Mikroschleppnetzen"), Booten mit Ködern ("Wasserschlangen") - in Gewässern der Fischerei Bedeutung, die der Lebensraum von Atlantiklachs (Lachs), Bachforelle (Forelle) (Süßwasserwohnform), Saibling, Zander (Wohnform);

    Angeln durch Schweigen;

    Installation von Pfählen, Sperren und anderen Arten von Barrieren;

    Freisetzung von Gewässerobjekten von fischereilicher Bedeutung zum Zwecke der Gewinnung (Fang) aquatischer biologischer Ressourcen;

    Gewinnung von Algen mit Baggergeräten, einschließlich Cat-Ankern.

    82. In Süßwasserkörpern von fischereilicher Bedeutung ist es zusätzlich zu den in § 81 der Fischereiordnung festgelegten Werkzeugen und Methoden der Produktion (Fang) verboten:

    82.1. in der Republik Karelien:

    die Verwendung von Längsgurten (Schlingen) und Netzen mit ihrer Installation mit einem oberen Schwimmer, einem Netz, wenn es mit einem "Haken" installiert ist, einem großmaschigen Netz "Harvey" zum Fangen von Atlantischem Lachs (Lachs), Seelachs, Bachforelle (Forelle). ), Bachforelle (Forelle) (Süßwasserwohnform) ;

    6. Zahneingriffsgröße, Zahnradgröße und Design

    Produktion (Fang) aquatischer biologischer Ressourcen

    83. Sport- und Amateurangeln wird mit folgenden Fanggeräten betrieben:

    83.1. ohne Erlaubnis zur Entnahme (Fang) aquatischer biologischer Ressourcen:

    Angelruten aller Arten und Namen mit einer Gesamthakenzahl von nicht mehr als 10 Stück (in Seen 20 Stück) für einen Bürger;

    Spinnruten mit Spinnern oder anderen künstlichen Ködern und lebenden Ködern;

    „Fallen“ (mit Ausnahme von Gewässern von fischereilicher Bedeutung im Oblast Wologda);

    „Netzmaler“ mit einer Größe von nicht mehr als 1,5 x 1,0 m zum Fangen von lebenden Ködern;

    „Torpedos“ hinter einem Ruder- oder Segelboot;

    "Katyusha" und "Boot" mit Fliegen und Spinnern (mit Ausnahme von Wasserobjekten von fischereilicher Bedeutung, die der Lebensraum von Atlantischem Lachs (Lachs), Bachforelle (Forelle) (Süßwasserwohnform), Saibling, Zander (Wohnform) sind bilden);


    Verboten
    - Verwendung von Netzfanggeräten aus Angelschnüren („Finok“, „Chinesisch“ und andere Leskovy-Netze) auf dem Hoheitsgebiet Kareliens;
    - Fischen auf einer Bahn (Schleppangeln) unter Segel oder Motor in Gewässern, die von Seelachs, Zander, Saibling bewohnt sind. Im Onegasee ist Trolling nur mit Touren erlaubt.

    ganzjähriges Verbot
    (außer Angeln mit einer Angelrute) ist an folgenden Stauseen und deren Abschnitten installiert:
    1 - in der Bucht von Petrosawodsk im Abschnitt von der Solomensky-Straße (einschließlich der Pontonbrücke) bis zur Linie: der Liegeplatz der Siedlung Zimnik - der Passagierliegeplatz der Stadt Petrosawodsk;
    2) - in den Flüssen Shuya (von der Mündung, einschließlich des Logmozero-Sees, bis zum Shotozero-See) mit dem Nebenfluss Syapsya, Suna (von der Mündung bis zur Pufferzone des Kivach-Naturreservats) sowie vor den Mündungen von diese Flüsse in einer Entfernung von weniger als 1 km auf beiden Seiten der Mündungen und tief in den See. Das Leinenfischen in den aufgeführten Flüssen ist vom 25. Mai bis 10. Juli verboten. Das Fangverbot in den aufgeführten Flüssen gilt auch für die von diesen Flüssen durchflossenen Kanalseen:
    3) - in den Flüssen Matchelica, Mikkelskaya und Shapsha;
    4) - an Gewässern auf dem Territorium des Vodlozersky-Nationalparks. mit Ausnahme des Vodlozero-Sees.

    Und so könnte man sagen, es geschah. Es gibt zumindest unter dem Gesichtspunkt der Bestrafung normale Ergänzungen zu den Regeln des Fischfangs. Sehr, sehr viele Einwohner Kareliens und nicht nur Fischer sind empört über die Wilderei von Fischen in unseren Seen. Für einen einfachen Sommerbewohner oder Angler ist es nicht mehr möglich, die Morgendämmerung auf dem See zu genießen. In unmittelbarer Nähe von Petrosawodsk kann man jedenfalls nicht auf einen guten Köderfang hoffen. Wenn er gefangen wird, ist der Fisch klein und erreicht keine 4-5 Jahre. Der größere kann nicht durch die Netze sickern. Und Netzwerke sind überall. In jedem mehr oder weniger großen Gewässer gibt es Hunderte von ihnen. Es gibt Tausende in Onega, Ladoga, Syamozero, Vygozero. Besonders viele Fische werden zum Laichen gefangen. Alle Laichplätze sind von Wilderern besetzt. Im Wald gibt es Zelte von echten Zigeunerlagern. Und kaum ist die Fischereiaufsicht weg, wachsen neue Barrieren aus den Netzen. Und da der Fisch keine Eier gelegt hat, wird es selbst keinen Fisch geben. Wenn noch vor 20 - 25 Jahren im Losossin-See in der Nähe von Petrosawodsk Hechte mit 12 kg gefangen wurden, ist das jetzt mit 4 kg schon eine Kuriosität. Eine weitere Überraschung ist, dass die Fischerei so gut wie möglich arbeitet, aber gleichzeitig frische Hechte, Barsche und Brassen auf den Märkten der Stadt verkauft werden. Und niemand kommt auf den Gedanken, dass der Fang verboten ist, und zwar nicht nur hier, wo die Fische herkommen. Und wie man Fischereiorganisationen versteht. Früher hieß es Goslov. Derselbe Fisch, ebenfalls mit Kaviar, aber in anderen Netzen. Warum sind sie erlaubt. Die Situation ist bereits kritisch. Weitere 20-25 Jahre und die Karelier werden gefrorenen Wittling essen. Über welche Art von Putin können wir sprechen? Lassen Sie sich nicht von der berüchtigten Lachsherde im Onegasee verführen. Sie fangen, was die Fischfabriken gezüchtet und freigesetzt haben. Übrigens für Budgetgeld. Aber es gibt nicht viele von ihnen. Beim Fischen mit Lizenzen wird die Republik kein Geld verdienen, nicht einmal, um das ausgegebene Geld wieder hereinzuholen. Die gesamte Fischerei ist in privater Hand. Jeder weiß, wie Steuern von nicht kontrollierten Organisationen bezahlt werden. Fischer mit einer Lizenz sind heute zum See gegangen, sie sind nicht gegangen, nur der Eigentümer des Unternehmens weiß, wie viele sie gefangen haben. Das Fangverbot sollte während der Laichzeit verhängt werden. Niemand stirbt an Hunger. Und letzteres auszuschöpfen ist schon ein Verbrechen. Verbrechen gegen das Volk. An unsere Kinder und Enkel. Es wäre eine gute Entscheidung, die Fischaufsicht für einige Zeit in die Selbstversorgung zu verlagern. Geben Sie ihnen einen Prozentsatz der Strafe und lassen Sie die Männer arbeiten. Und begrenzen Sie nicht ihre Einnahmen. Lassen Sie ihn mindestens 200.000 im Monat bekommen, aber es würden viel weniger Netze in den Seen sein. Und man könnte morgens einfach mit einer Angelrute sitzen und auf Okushki und Plötze fischen, und nicht die letzte Kampfläufer um den See jagen.

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